§ 46 T-WO Brandgefahr

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ein unbeaufsichtigtes Feuer oder ein Feuer, das seinen Herd verlassen hat, (Waldbrand) antrifft, ist verpflichtet, es zu löschen. Ist er dazu nicht fähig oder ist ihm das Löschen nicht zumutbar, so ist der Waldbrand unverzüglich der nächsten Brandmeldestelle zu melden. Das Löschen ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn es nur unter Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder unter Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre.

(2) Wer von einem Waldbrand Kenntnis erlangt hat, ist verpflichtet, ihn unverzüglich der nächsten Brandmeldestelle zu melden, sofern dies nicht offenkundig bereits geschehen ist. Die Brandmeldestelle hat von einem Waldbrand unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde und die betroffene Gemeinde sowie die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

(3) Aus einer Verletzung der Löschpflicht nach Abs. 1 oder der Meldepflicht nach den Abs. 1 und 2 können keine Ersatzansprüche nach dem Bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 T-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 T-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 T-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 T-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 T-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 T-WO
§ 47 T-WO