Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Förderungsmaßnahmen sind:
a)
Beratung,
b)
Schulung und Ausbildung,
c)
Gewährung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen,
d)
Dienst- und Sachleistungen,
e)
Beiträge zum Personalaufwand für die Gemeindewaldaufseher.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 61 T-WO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 T-WO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 61 T-WO