Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen aufgrund einer Anzeige des Tierhalters für Schafe auf dafür bestimmten Weideplätzen (§ 39 Abs. 1 und 2) Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b zulassen, sofern durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung schriftlich bei der Forsttagsatzungskommission einzubringen.Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen aufgrund einer Anzeige des Tierhalters für Schafe auf dafür bestimmten Weideplätzen (Paragraph 39, Absatz eins und 2) Ausnahmen vom Weideverbot nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und b zulassen, sofern durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung schriftlich bei der Forsttagsatzungskommission einzubringen.
(2)Absatz 2Die Forsttagsatzungskommission hat die Anzeige nach Abs. 1 zu prüfen und die angezeigte Ausnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid einzuschränken oder zu untersagen, wenn bzw. soweit durch das angezeigte Weiden von Schafen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen gefährdet wird.Die Forsttagsatzungskommission hat die Anzeige nach Absatz eins, zu prüfen und die angezeigte Ausnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid einzuschränken oder zu untersagen, wenn bzw. soweit durch das angezeigte Weiden von Schafen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen gefährdet wird.
(3)Absatz 3Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Weiden
a)Litera aein Zurückgehen der Bestockung,
b)Litera bdie Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung, wobei insbesondere auch auf die Verjüngungsdynamik nach § 36a des Tiroler Jagdgesetzes 2004 Bedacht zu nehmen ist,die Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung, wobei insbesondere auch auf die Verjüngungsdynamik nach Paragraph 36 a, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 Bedacht zu nehmen ist,
c)Litera ceine Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens,
d)Litera ddie Entstehung oder Ausweitung von Bodenerosionen oder
e)Litera eeine Vergrößerung der Lawinengefahr
verursacht würde.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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