§ 39 T-WO Weideplätze, Weidezeiten

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission hat unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen mit Bescheid jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes zu bestimmen, auf denen das Weiden der Ziegen und Schafe zulässig ist (Weideplätze). Die Festlegung der Weideplätze hat nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die nach § 37 Abs. 1 zulässige Weidezeit einzuschränken.Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die nach Paragraph 37, Absatz eins, zulässige Weidezeit einzuschränken.
  3. (3)Absatz 3Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission mit Bescheid die zulässigen Wege für Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide festzulegen.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 T-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 T-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 T-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 T-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 T-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 T-WO
§ 40 T-WO