Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat durch Verordnung nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen oder von Lageplänen, Waldflächen festzulegen, die als Weideplätze im Fall von Ausnahmen vom Weideverbot für Schafe nach § 38 Abs. 1 grundsätzlich geeignet sind.Der Landeshauptmann hat durch Verordnung nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen oder von Lageplänen, Waldflächen festzulegen, die als Weideplätze im Fall von Ausnahmen vom Weideverbot für Schafe nach Paragraph 38, Absatz eins, grundsätzlich geeignet sind.
(2)Absatz 2Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bescheid ergänzend weitere Weideplätze im Sinn des Abs. 1 festlegen. Die Festlegung ist zu befristen.Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bescheid ergänzend weitere Weideplätze im Sinn des Absatz eins, festlegen. Die Festlegung ist zu befristen.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat durch Verordnung für die Gemeinden kalendermäßig bestimmte Zeiträume festzulegen, während derer Schafe aufgrund einer Ausnahme vom Weideverbot (§ 38 Abs. 1) auf Weideplätzen im Sinn des Abs. 1 und 2 weiden dürfen (Weidezeiten). Das Weiden ist während dieser Weidezeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ausreichende Futtermengen auf den Weideplätzen vorhanden sind und die Weideplätze keine geschlossene Schneedecke aufweisen.Der Landeshauptmann hat durch Verordnung für die Gemeinden kalendermäßig bestimmte Zeiträume festzulegen, während derer Schafe aufgrund einer Ausnahme vom Weideverbot (Paragraph 38, Absatz eins,) auf Weideplätzen im Sinn des Absatz eins und 2 weiden dürfen (Weidezeiten). Das Weiden ist während dieser Weidezeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ausreichende Futtermengen auf den Weideplätzen vorhanden sind und die Weideplätze keine geschlossene Schneedecke aufweisen.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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