(1) Der Ausbildungslehrgang ist nach Maßgabe des Abs. 2 allgemein zugänglich. Die Teilnahme steht auch Personen mit Hauptwohnsitz in einem anderen Land oder Staat offen.
(2) Die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang darf nur abgelehnt werden, wenn
a) | der Bewerber die Aufnahmevoraussetzungen (§ 30) nicht erfüllt oder | |||||||||
b) | die Aufnahmekapazität des betreffenden Ausbildungslehrganges erschöpft ist. |
(3) Der Fortbildungslehrgang steht Gemeindewaldaufsehern und nach Maßgabe der verbleibenden Aufnahmekapazität auch Forstarbeitern und sonstigem Forstpersonal offen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Aufnahme von Gemeindewaldaufsehern darf nur abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität des betreffenden Fortbildungslehrganges erschöpft ist.
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