(1) Den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges ist ein angemessener Beitrag zu den Kosten des Unterrichtes vorzuschreiben. Die Höhe dieses Beitrages ist vom Landeshauptmann gesondert für den Ausbildungslehrgang und den Fortbildungslehrgang unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu beschäftigenden Lehr- und Fachkräfte sowie deren zeitliche Inanspruchnahme jeweils als Bauschbetrag festzusetzen.
(2) Weiters können den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges höchstens kostendeckende Lehrmittelbeiträge vorgeschrieben werden.
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