(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können nach Maßgabe des Abs. 2 Forstschutzorgane bestellt werden.
(2) Forstschutzorgane dürfen nur bestellt werden
a) | für Wälder von Pflichtbetrieben, die nach § 2 aus einem Waldbetreuungsgebiet ausgeschieden wurden, sowie | |||||||||
b) | für Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt. |
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