Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die Forstschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Waldeigentümers (der Waldeigentümer) mit Bescheid zu bestellen.
(2) Zu Forstschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
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