(1) In den Fällen des § 48 Abs. 1 sind Anträge auf Entschädigung nach § 49 Abs. 3 und 51a Abs. 3, Anträge auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 2 sowie Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 51 Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und über den Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. In gleicher Weise hat die Gemeinde Anträge auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 1 nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.
(2) In den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf Entschädigung nach § 49 Abs. 3 und 51a Abs. 3, auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 1 und 2 sowie auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 51 Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(3) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten in den Fällen des § 48 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 der Landeshauptmann, die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.
(4) Im Fall einer Hilfeleistung oder eines Eingriffes in das Eigentum nach den §§ 29, 30 und 32 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gelten hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstausfalles und der Gewährung einer Entschädigung die §§ 49 Abs. 3, 51 Abs. 3 und 51a Abs. 3 in Verbindung mit den Abs. 1, 2 und 3.
(5) Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger bleiben unberührt.
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