(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang ist, dass der Bewerber
a) | das 18. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
b) | über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, | |||||||||
c) | über die unter Berücksichtigung des Lehrstoffes in den EDV-technischen Unterrichtsgegenständen des Ausbildungslehrganges erforderlichen allgemeinen anwenderspezifischen EDV-Kenntnisse verfügt und | |||||||||
d) | körperlich für die spätere Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher geeignet ist. |
(2) Das Vorliegen der körperlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Als Nachweis der EDV-Kenntnisse nach Abs. 1 lit. c gilt jedenfalls der Europäische Computerführerschein-Zertifikat Standard.
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