§ 68 T-WO Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Besorgung der Aufgaben der Gemeinde nach § 5, ausgenommen Abs. 3 zweiter Satz, sowie nach § 8, § 10, hinsichtlich der Vertretung des Bürgermeisters in der Forsttagsatzungskommission nach § 19 Abs. 5, nach den §§ 55 und 56, die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 1, die Entgegennahme, Prüfung, Vorlage und Stellung von Anträgen nach § 51b obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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