(1) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden im Gemeindegebiet obliegt dem Bürgermeister als Gemeinde-Einsatzleiter, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden, deren unmittelbare Auswirkung sich nicht auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, obliegt dem Bezirkshauptmann als Bezirks-Einsatzleiter.
(3) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden obliegt dem Landeshauptmann, wenn Maßnahmen einer Bezirkshauptmannschaft zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und zur Bekämpfung eines Waldbrandes nicht ausreichen oder wenn sich die Auswirkungen eines Waldbrandes auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken.
(4) Die Leitung der Löschmaßnahmen selbst obliegt in der nachstehenden Reihung folgenden Personen, sofern sie am Brandplatz anwesend sind:
a) | dem ranghöchsten Kommandanten der Feuerwehr des Einsatzortes, | |||||||||
b) | dem Kommandanten der zuerst an der Brandstelle eingelangten Feuerwehr. |
(5) Der Leiter der Löschmaßnahmen hat im Einvernehmen mit den am Brandplatz allenfalls anwesenden Forstorganen oder Gemeindewaldaufsehern vorzugehen.
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