(1) Die Bestellung zum behördlichen Hilfsorgan nach § 3 Abs. 1 erlischt durch
a) | Widerruf oder | |||||||||
b) | Verzicht auf das Amt. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung einer Person nach § 3 Abs. 1 zu widerrufen, wenn
a) | eine der im § 3 Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist, | |||||||||
b) | das Hilfsorgan wiederholt seine Pflichten verletzt, insbesondere der Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 schuldhaft nicht nachkommt, oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder | |||||||||
c) | die Gemeinde den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt. |
(3) Die Gemeinde hat die Beendigung des Dienstverhältnisses eines nach § 3 Abs. 1 bestellten Gemeindewaldaufsehers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
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