Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Abschnitte 1 und 4 des I. Teiles, die Abschnitte 1 und 2 des II. Teiles sowie der V. Teil sind auf Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 69 T-WO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 T-WO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 69 T-WO