§ 9 T-WO Dienstanweisung

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Landeshauptmann hat mit Verordnung eine Dienstanweisung zu erlassen, die jene näheren Vorschriften zu enthalten hat, die den Gemeindewaldaufsehern die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen nach § 6 obliegenden Aufgaben ermöglicht. Vor der Erlassung der Verordnung sind

a)

der Tiroler Gemeindeverband und die Stadt Innsbruck und

b)

die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Verordnungsentwurf berührt wird, zu hören.

In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 T-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 T-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 T-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 T-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 T-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 T-WO
§ 10 T-WO