Der Landeshauptmann hat mit Verordnung eine Dienstanweisung zu erlassen, die jene näheren Vorschriften zu enthalten hat, die den Gemeindewaldaufsehern die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen nach § 6 obliegenden Aufgaben ermöglicht. Vor der Erlassung der Verordnung sind
a) | der Tiroler Gemeindeverband und die Stadt Innsbruck und | |||||||||
b) | die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Verordnungsentwurf berührt wird, zu hören. |
0 Kommentare zu § 9 T-WO