Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsAm Ende des Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges hat der Landeshauptmann den Teilnehmern eine Bestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2Die Bestätigung für den Ausbildungslehrgang hat insbesondere zu enthalten:
a)Litera aden Ort und die Zeit des Ausbildungslehrganges;
b)Litera bden Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Teilnehmers;
c)Litera cdie Fachgegenstände und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen;
d)Litera ddie Gesamtbeurteilung.
(3)Absatz 3Die Gesamtbeurteilung des Ausbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn der Teilnehmer in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ vorliegen. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4)Absatz 4Die Bestätigung der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang ist formlos auszustellen.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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