Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
In den Waldbetreuungsgebieten nach § 1 besteht keine Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nach den §§ 113 bis 116 des Forstgesetzes 1975.
In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
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