(1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, ist nicht zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) | bei der Vereinigung einer Trennfläche mit einem Waldgrundstück, wenn sowohl beim neuen Waldgrundstück als auch beim Restwaldgrundstück die Mindestausmaße nach Abs. 1 gegeben sind, | |||||||||
b) | bei der Teilung von Parzellen, die eine Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, aufweisen, wenn die entstehenden Trennflächen nicht weniger als einen Hektar umfassen und die bisherige Breite nicht verringert wird, | |||||||||
c) | beim Rechtserwerb an Grundstücken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, und | |||||||||
d) | bei der Teilung von Parzellen im Zuge eines Verfahrens in den Angelegenheiten der Bodenreform. |
0 Kommentare zu § 44 T-WO