(1) Die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges in den einzelnen Fachgegenständen hat der Lehrer durch ständige Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie durch mündliche, schriftliche und praktische Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilungen sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbstständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Teilnehmers zu beurteilen.
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