Gesamte Rechtsvorschrift Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

Oö. L-VG
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Stand der Gesetzesgebung: 02.05.2019
Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG)

StF: LGBl.Nr. 122/1991 (WV)

Artikel

Art. 1 Oö. L-VG


Oberösterreich ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich. Als selbständiges Land übt es alle Rechte aus, welche nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.

Art. 1a Oö. L-VG


Das Land Oberösterreich bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Oberösterreich sieht seine Stellung in diesem Europa als eigenständige, zukunftsorientierte und selbstbewusste Region und wirkt an der Weiterentwicklung eines solchen geeinten Europas mit.

 

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

Art. 2 Oö. L-VG


(1) Das Land Oberösterreich in seinem jetzigen Umfang bildet das Landesgebiet.

(2) Der Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen von Oberösterreich sind, bedarf der Zustimmung des Landes Oberösterreich. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtags. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(3) Änderungen der Landesgrenzen von Oberösterreich zu anderen Ländern bedürfen eines Landesgesetzes und damit übereinstimmender Gesetze der anderen betroffenen Länder und des Bundes. Für Grenzbereinigungen genügen ein Landesgesetz und damit übereinstimmende Gesetze der anderen betroffenen Länder. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(4) Beschlüsse des Landtags nach Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

Art. 3 Oö. L-VG


(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.

(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes einen Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

Art. 4 Oö. L-VG


Landeshauptstadt des Landes Oberösterreich ist die Stadt Linz.

Art. 5 Oö. L-VG


Landessprache in Oberösterreich ist die deutsche Sprache.

Art. 5a Oö. L-VG


Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesverfassungsgesetz sowie in Landesgesetzen und den auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Amts-, Organ- und Funktionsbezeichnungen sowie Titel sollen in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

Art. 6 Oö. L-VG


(1) Die Gesetzgebung des Landes wird durch den Landtag, die Vollziehung durch die Landesregierung, welche vom Landtag gewählt wird, und durch das Landesverwaltungsgericht ausgeübt. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(2) Das oberösterreichische Volk äußert seinen Willen durch die Wahl der Mitglieder des Landtages und durch die Bürgerrechte. (Anm: LGBl. Nr. 87/1993)

Art. 7 Oö. L-VG


Die Gesetzgebung und die Vollziehung fallen in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung ausdrücklich dem Bund übertragen sind.

Art. 8 Oö. L-VG


Die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes üben, soweit sie in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden aus.

Art. 8a Oö. L-VG


(1) Die Farben des Landes Oberösterreich sind weiß-rot.

(2) Das Land Oberösterreich führt als Landeswappen das historische Wappen; es besteht aus einem mit dem Herzogshut gekrönten, gespaltenen Schild, der rechts einen goldenen Adler im schwarzen Feld trägt, links von silber und rot dreimal gespalten wird. Die bildliche Darstellung des Wappens des Landes Oberösterreich ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Oberösterreich zu. Inwieweit anderen physischen oder juristischen Personen die Führung oder eine sonstige Verwendung des Landeswappens zusteht oder bewilligt werden kann und inwieweit die Verwendung des Landeswappens verboten ist, ist durch Landesgesetz zu regeln.

(4) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift „Land Oberösterreich“ auf.

(5) Die Landeshymne des Landes Oberösterreich ist das Lied „Hoamatgsang“, Worte: Franz Stelzhamer, Weise: Hans Schnopfhagen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

Art. 9 Oö. L-VG


(1) Das Land Oberösterreich hat die Aufgabe,

1.

unter Wahrung des Gemeinwohls die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen zu sichern, die Selbsthilfe der Bevölkerung und den Zusammenhalt aller gesellschaftlichen Gruppen zu fördern,

2.

für eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung insbesondere auch in Wahrung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt.

(2) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Subsidiaritätsprinzip. In diesem Sinn sind den Gemeinschaften jeweils die Angelegenheiten zur Besorgung zu überlassen, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, von ihnen mit eigenen Kräften besorgt zu werden.

(3) Jedes staatliche Handeln des Landes hat auf der Grundlage der Grundrechte die Würde des Menschen, die Selbstgestaltung seines Lebens und die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel sowie den Grundsatz von Treu und Glauben zu achten.

(4) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Gleichbehandlung und Gleichstellung aller Menschen im Sinn der Grundrechte, insbesondere zum Verbot jeglicher Diskriminierung im Sinn der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies beinhaltet auch die Anerkennung der österreichischen Gebärdensprache. Bestehende Ungleichbehandlungen und Ungleichheiten sind zu beseitigen. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichbehandlung und Gleichstellung sind zulässig und zu setzen.

(5) Alle Organe des Landes sind zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zielorientiertem Handeln verpflichtet. Ihre Tätigkeit und Organisation sind ständig an die Bedürfnisse der Bürger anzupassen. Einfache und verständliche Normen sollen die Rechtssicherheit garantieren. Die Verwaltung hat sich vor allem als Dienst an den Menschen zu verstehen und hat Maßnahmen zur Förderung der Bürgernähe zu setzen. Die Verwaltungsangelegenheiten sind möglichst von den Organen der untersten Stufe zu besorgen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

Art. 10 Oö. L-VG


(1) Das Land Oberösterreich schützt Umwelt und Natur als Lebensgrundlagen des Menschen vor schädlichen Einwirkungen.

(2) Aufgabe aller Organe des Landes und der Gemeinden ist es, ihre Tätigkeit zum umfassenden Schutz der Umwelt so auszurichten, dass insbesondere die Natur einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt, die Landschaft sowie die Luft, der Boden und das Wasser in ihrer natürlichen Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt, das Trinkwasser als wichtigstes Lebensmittel und ein dem Gemeinwohl dienendes Gut geschützt sowie Störungen durch Lärm möglichst vermieden werden. (Anm: LGBl. Nr. 104/2003)

(3) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Klimaschutz sowie zur Steigerung der Energieeffizienz, um den Energieverbrauch zu senken, und zur schrittweisen Umstellung auf erneuerbare Energiequellen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2009)

 

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

Art. 11 Oö. L-VG


(1) Das Land Oberösterreich ist bestrebt, der Bevölkerung ausreichende Arbeits- und Erwerbsmöglichkeiten zu sichern, um das Ziel Vollbeschäftigung zu erreichen. Dem dienen insbesondere Maßnahmen zur Stärkung und Entfaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und sozialen Marktwirtschaft, die Vorsorge für eine hochwertige Infrastruktur und die Förderung der Forschung.

(2) Das Land Oberösterreich bekennt sich zu einer leistungsfähigen Wirtschaft, die sowohl von Dienstgeberinnen und Dienstgebern als auch von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern getragen wird, und zum Unternehmertum als unverzichtbare Voraussetzung für Arbeitsplätze, Einkommen und Wohlstand. (Anm.: LGBl. Nr. 39/2019)

(3) Das Land Oberösterreich fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung und setzt insbesondere Maßnahmen mit dem Ziel, den Jugendlichen ein ihren Fähigkeiten entsprechendes Angebot zur beruflichen Erstausbildung zu sichern.

(4) Das Land Oberösterreich anerkennt die vielfältigen Aufgaben und positiven Funktionen einer umweltverträglichen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft. Es will diese auch unter den schwierigen internationalen Wettbewerbsbedingungen erhalten. Es fördert daher eine nachhaltige Bewirtschaftung der bäuerlichen Betriebe mit dem Ziel der Erhaltung eines wirtschaftlich und ökologisch gesunden ländlichen Raumes.

 

(Anm.: LGBl. Nr. 6/2001)

Art. 12 Oö. L-VG


Das Land Oberösterreich gewährt im Rahmen der Gesetze

1.

Krankenpflege jenen Personen, die wegen Krankheit hilfsbedürftig werden,

2.

Behindertenhilfe jenen Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind,

3.

Sozialhilfe jenen Personen, die aus sonstigen sozialen Gründen hilfsbedürftig werden und außerstande sind, für sich und ihre Angehörigen die Mittel für einen ausreichenden Lebensunterhalt zu beschaffen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

Art. 13 Oö. L-VG


(1) Das Land Oberösterreich schützt und fördert die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft.

(2) Das Land Oberösterreich bekennt sich zu den Zielen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Es schützt junge Menschen und fördert eine kinder- und jugendfreundliche, friedliche Gesellschaft.

(3) Das Land Oberösterreich unterstützt die Eltern in ihrer Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen. Es achtet die Vorrangigkeit des Erziehungsrechtes der Eltern und fördert nach Maßgabe der Gesetze Einrichtungen zur Unterstützung der Erziehung und Ausbildung.

(4) Das Land Oberösterreich unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, den Interessen der älteren Generation in bestmöglicher Weise zu entsprechen und ein Altern in Würde zu sichern.

(5) Das Land Oberösterreich achtet die Erziehung der Kinder, die häusliche Pflege, die Hausarbeit und die Erwerbsarbeit in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gleich. Es unterstützt Maßnahmen mit dem Ziel der Gleichachtung und Vereinbarkeit dieser Bereiche.

 

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

Art. 14 Oö. L-VG


(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung, Kunst und Sport sowie zu seiner kulturellen Entwicklung und Identität einschließlich der Sprache. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und fördert die Teilnahme und Mitwirkung eines jeden am kulturellen Leben.

(2) Das Land Oberösterreich fördert die umfassende Bildung seiner Bürger und ein umfassendes Bildungsangebot für diese.

 

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

Art. 15 Oö. L-VG


(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Heimatpflege durch das Bewahren landestypischer und regionaler Bräuche und Traditionen und zum Zugang der Allgemeinheit zu Wäldern, Bergen, Seen, Flüssen und anderen Naturschönheiten. (Anm.: LGBl. Nr. 39/2019)

(2) Das Land Oberösterreich fördert die Hebung der Lebensqualität seiner Bürger. Es setzt und unterstützt deshalb Maßnahmen, die der Verbesserung des Wohnens und des Wohnumfelds dienen. Wesentliche Bedeutung kommt dabei der Sicherung der Nahversorgung und einer ökologisch orientierten Verkehrsentwicklung zu.

(3) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Ehrenamtlichkeit als einer der Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

(4) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Sonntag und zu den staatlich anerkannten Feiertagen als Tagen der Arbeitsruhe. Es achtet die mit diesen Tagen verbundenen Traditionen.

(5) Das Land Oberösterreich achtet die Freizeit als Teil des Lebens und fördert ein umfassendes Freizeit- und Sportangebot für seine Bürger. Dabei sind auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, der älteren Generation und der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

 

(Anm.: LGBl. Nr. 6/2001)

Art. 16 Oö. L-VG


(1) Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt. Der Landtag besteht aus sechsundfünfzig Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Landtags werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen Landesbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 87/1993, 40/2003, 26/2009)

(3) Wählbar sind alle männlichen und weiblichen Landesbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

(4) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

(5) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen ein jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

(6) Jeder gewählte Landtagsabgeordnete erhält von der Landeswahlbehörde eine Bescheinigung, welche ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

(7) Die Bezüge der Mitglieder des Landtages sind durch Landesgesetz zu regeln.

Art. 17 Oö. L-VG


(1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Linz.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Erste Präsident den Landtag in einen anderen Ort des Bundeslandes berufen.

Art. 18 Oö. L-VG


(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert sechs Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zusammentritt.

(2) Den neugewählten Landtag hat der ranghöchste, im Fall der Verhinderung der jeweils rangnächste Präsident des bisherigen Landtages, der auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen. Kann die Einberufung des neugewählten Landtages durch keinen der Präsidenten des bisherigen Landtages erfolgen, so hat das an Jahren älteste, im Fall der Verhinderung das jeweils nächstälteste Mitglied des bisherigen Landtages, das auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen.

(3) Der neugewählte Landtag ist so einzuberufen, daß er innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.

Art. 19 Oö. L-VG


Der Landtag versammelt sich auf Grund der Einberufung durch den Ersten Präsidenten.

Art. 20 Oö. L-VG


Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließen.

Art. 21 Oö. L-VG


(1) Im Fall der Auflösung sind von der Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben.

(2) In der Wahlausschreibung ist der Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann.

Art. 22 Oö. L-VG


Den Vorsitz in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages führt derjenige, der den Landtag einberufen hat (Art. 18 Abs. 2), und zwar bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Ersten Präsidenten (Art. 23).

Art. 23 Oö. L-VG


(1) Den Vorsitz im Landtag führt der Erste Präsident.

(2) Der Erste Präsident wird im Fall seiner Verhinderung vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten. Sind der Zweite und der Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsidenten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtages, das einer Partei zugehört, die einen der Präsidenten stellt.

(3) Das Stimmrecht des Vorsitzenden bei Wahlen und Abstimmungen bleibt gewahrt.

(4) Der Erste Präsident, der Zweite Präsident und der Dritte Präsident sind vom Landtag aus seiner Mitte zu wählen.

(5) Sofern die im Landtag vertretenen Parteien nicht anders übereinkommen, fällt der Erste Präsident der Partei mit der größten Anzahl von Mandaten zu. Bei gleicher Mandatsstärke geben die bei der vorangegangenen Landtagswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Stimmen (Parteilandessummen) den Ausschlag.

(6) Für die Wahl des Zweiten und Dritten Präsidenten gilt folgendes:

1.

Der Zweite und der Dritte Präsident sind unter Einrechnung des Ersten Präsidenten auf die Liste seiner Partei nach den gemäß Art. 43 Abs. 2 Z 1 vorgezeichneten Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Hat jedoch danach die drittstärkste im Landtag vertretene Partei keinen Anspruch auf den Dritten Präsidenten, so fällt ihr der Dritte Präsident dennoch zu, wenn sie Anspruch auf ein Mandat in der Landesregierung hat; der zweitstärksten im Landtag vertretenen Partei fällt in diesem Fall der Zweite Präsident zu. Hat neben der stärksten nur die zweitstärkste Partei Anspruch auf ein Mandat in der Landesregierung und kommt ihr weder ein Anspruch auf den Zweiten noch auf den Dritten Präsidenten zu, so fällt ihr dennoch der Dritte Präsident zu.

2.

Die Wahl des Zweiten und des Dritten Präsidenten findet jedoch nicht gemäß Z 1 statt, wenn die im Landtag vertretenen Parteien übereinkommen, die für den Zweiten und den Dritten Präsidenten im Vereinbarungsweg vorgeschlagenen Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

(7) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht Erster, Zweiter oder Dritter Präsident sein oder den Ersten Präsidenten vertreten.

Art. 24 Oö. L-VG


(1) Der Landtag kann den Ersten Präsidenten, den Zweiten Präsidenten sowie den Dritten Präsidenten auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen.

(2) Bezüglich der Stellung eines Mißtrauensantrages gegen einen der Präsidenten und bezüglich des Beschlusses, mit dem einer der Präsidenten abberufen wird, gelten die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Bis zur Beschlußfassung über einen gültig gestellten Mißtrauensantrag ist der Betroffene an der Ausübung seines Amtes als Präsident verhindert (Art. 23 Abs. 2).

Art. 25 Oö. L-VG


(1) Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes, welches nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnungsgesetz).

(2) Im Geschäftsordnungsgesetz ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden hat.

Art. 26 Oö. L-VG


Wenn es der Landeshauptmann, die Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages verlangt, ist der Erste Präsident verpflichtet, den Landtag binnen zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.

Art. 27 Oö. L-VG


(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Art. 28 Oö. L-VG


Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Art. 29 Oö. L-VG


(1) Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner sind vom Landtag in der konstituierenden Sitzung zu wählen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los. Die Mitglieder des Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören, sie müssen jedoch zum Landtag wählbar sein (Art. 35 Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes). (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß für den Fall der erforderlichen Nachwahl eines Mitgliedes des Bundesrates oder eines Ersatzmannes.

Art. 30 Oö. L-VG


(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Anträge seiner Mitglieder oder seiner Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Initiativen der Landesbürgerinnen und Landesbürger.

(2) Jedem Gesetzesvorschlag sind, sofern es sich nicht um eine Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger handelt, Ausführungen über die damit beabsichtigten Ziele, über die damit verbundenen Folgen, insbesondere die finanziellen Auswirkungen für den Bund, das Land und die Gemeinden sowie über die Vereinbarkeit des Gesetzesvorschlages mit Harmonisierungsbestrebungen im Zusammenhang mit der internationalen Integration anzuschließen.

(3) Soweit in verbindlichen unionsrechtlichen oder im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) vorgesehen sind, darf ein Gesetzesbeschluss im Landtag erst gefasst werden, wenn das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

 

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

Art. 31 Oö. L-VG


(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden; sie sind als solche („Verfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.

Art. 32 Oö. L-VG


(1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch dessen Vorsitzenden, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.

(2) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)

Art. 33 Oö. L-VG


(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungsgesetze oder Landesgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.

(2) Die Landesregierung ist zur Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift binnen einem Jahr verpflichtet, wenn der Landtag oder ein Ausschuß dies beschließt.

(3) Die Landesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung

1.

überholte terminologische Wendungen, insbesondere nicht mehr zutreffende Bezeichnungen der mit der Vollziehung betrauten Behörden, durch die dem jeweiligen Stand der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen;

2.

der österreichischen Rechtsübung fremde terminologische Wendungen durch solche österreichischer Rechtssprache ersetzen;

3.

Bestimmungen in deutschen Rechtsvorschriften, die zufolge einer nach § 2 Rechts-Überleitungsgesetz in Geltung belassenen Vorschrift anzuwenden sind, dem österreichischen Recht anpassen und in den Text der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift einfügen;

4.

Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;

5.

jede Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigstellen;

6.

Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffenden Rechtsvorschriften selbst einbauen;

7.

die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei auch die Bezugnahme auf Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtigstellen;

8.

der Rechtsvorschrift einen Kurztitel geben und Buchstabenabkürzungen der Titel festsetzen;

9.

veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise anpassen;

10.

Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenfassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundmachen.

(4) Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(5) Von dem Tag an, der der Kundmachung der Wiederverlautbarung im Landesgesetzblatt folgt, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Text der Rechtsvorschriften gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)

(6) Unbeschadet der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung soll die Landesregierung Maßnahmen treffen, die einen einfachen Zugang des Landesbürgers zum Landesrecht gewährleisten; die dem Landtag zukommenden Rechte werden dadurch nicht berührt.

Art. 34 Oö. L-VG


(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung in Entschließungen Ausdruck zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(2) Inwieweit den Mitgliedern des Landtages das Recht zusteht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten, ist im Geschäftsordnungsgesetz zu regeln.

Art. 35 Oö. L-VG


(1) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Prüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger eingerichtet.

(2) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

 

(Anm: LGBl.Nr. 63/2013)

Art. 35a Oö. L-VG


(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall durch Beschluß eine Untersuchungskommission einsetzen.

(2) Besitzt eine Partei im Landtag mindestens die Hälfte der Mandate, ist eine Untersuchungskommission auch dann einzusetzen, wenn ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission von mindestens einem Drittel der Abgeordneten in der Sitzung des Landtages unterstützt wird.

(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder einer Untersuchungskommission muß dem Landtag angehören; die übrigen Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein.

(4) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen einer Untersuchungskommission um Beweiserhebungen sowie um Durchführung beweissichernder Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren Geheimhaltung im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im Interesse der Sicherheit von Menschen geboten ist.

(5) Für Beweisaufnahmen, die von einer Untersuchungskommission selbst vorgenommen werden, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß. Zeugen können sich der Zeugenaussage insbesondere entschlagen, wenn gegen sie ein Strafgerichtsverfahren anhängig ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2002 [DFB])

(6) Mit der Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und Erhebungen kann die Untersuchungskommission insbesondere den Landesrechnungshof beauftragen. (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)

(7) Die Sitzungen einer Untersuchungskommission sind nicht öffentlich; sie können durch Beschluß der Untersuchungskommission darüber hinaus für vertraulich erklärt werden. In begründeten Fällen können einzelne Sitzungen der Untersuchungskommission für öffentlich erklärt werden, wobei Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen sind.

(8) Zeugen unterliegen vor einer Untersuchungskommission der Wahrheitspflicht. Falsche Beweisaussagen sind nach § 289 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, i.d.F. BGBl. Nr. 527/1993 zu bestrafen. Die §§ 290 und 291 StGB gelten sinngemäß.

(9) Das Nähere ist im Geschäftsordnungsgesetz zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 25/2002 [DFB])

 

(Anm: LGBl. Nr. 108/1997)

Art. 36 Oö. L-VG


Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.

Art. 37 Oö. L-VG


(1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt über Aufforderung des Vorsitzenden durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue dem Land Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)

(2) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtages hat der Vorsitzende das Gelöbnis als erster zu leisten.

Art. 38 Oö. L-VG


(1) Ein Mitglied des Landtages wird seines Mandates verlustig:

1.

wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird;

2.

wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

3.

wenn es durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne Krankheit, ohne Entschuldigung oder über die entschuldigte Abwesenheit hinaus von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der dreißig Tage an dasselbe öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung des Vorsitzenden des Landtages, binnen weiteren dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;

4.

wenn es die Angelobung nicht in der im Art. 37 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will.

(Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 4 tritt der Mandatsverlust ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat.

Art. 39 Oö. L-VG


Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. Die Bestimmungen des Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

Art. 40 Oö. L-VG


(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinn des Abs. 1 stellen, haben einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.

Art. 41 Oö. L-VG


(1) Öffentlichen Bediensteten, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Mitgliedern des Landtages gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind auf die Dauer der Mandatsausübung auf das Ausmaß ihrer tatsächlichen Beschäftigung, jedenfalls aber um 50% zu kürzen. (Anm: LGBl. Nr. 77/1996)

(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.

(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlichen Bediensteten, die Mitglieder des Landtages sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind auf die Dauer der Mandatsausübung einzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 77/1996)

(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlichen Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Erste Präsident des Landtages zu hören ist.

Art. 42 Oö. L-VG


(1) Die Verwaltung des Landes übt die Landesregierung aus. Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt Linz. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und sechs Landesräten.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.

(4) Zu einem Beschluß der Landesregierung ist die persönliche Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit.

Art. 43 Oö. L-VG


(1) Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der der an Mandaten stärkeren Partei angehört. Bei gleicher Mandatsstärke geben die Parteilandessummen den Ausschlag.

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden hierauf vom Landtag nach dem Verhältniswahlrecht wie folgt gewählt:

1.

Die Zahl der nach dem Verhältniswahlrecht den einzelnen Parteien zukommenden Mandate ist wie folgt zu berechnen:

Die Zahlen der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteilandessummen zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Landtages zu ziehen ist.

2.

Der Landeshauptmann kann auf die Liste seiner Partei eingerechnet werden. Ist jedoch der Partei des Landeshauptmannes auf Grund des Stärkeverhältnisses im Landtag die absolute Mehrheit der Mandate in der Landesregierung auch unter Einrechnung des Landeshauptmannes auf die Liste seiner Partei gesichert, so ist der Landeshauptmann auf die Liste seiner Partei einzurechnen.

3.

Die Landeshauptmann-Stellvertreter sind auf die Liste ihrer Partei einzurechnen.

4.

Wird für die Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller im Landtag vertretenen Parteien eingebracht, so sind die Landeshauptmann-Stellvertreter in einem Wahlgang zu wählen. Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht, so sind die Landeshauptmann-Stellvertreter nach Wahlvorschlägen getrennt in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Hiebei steht den einzelnen im Landtag vertretenen Parteien das Recht zur Einbringung von Wahlvorschlägen soweit zu, als ihnen nach Maßgabe des Verhältniswahlrechtes (Z. 1) Landeshauptmann-Stellvertreter zukommen.

5.

Für die Wahl der Landesräte gilt Z 4 sinngemäß.

6.

Zur Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte, der ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller im Landtag vertretenen Parteien zugrunde liegt, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7.

Wahlvorschläge für die Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte in gesonderten Wahlgängen müssen jeweils von der Mehrheit der Abgeordneten jener Partei unterzeichnet sein, der das zu wählende Regierungsmitglied zukommt. Ein Mitglied des Landtages darf für jeden Wahlgang nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet ein Mitglied des Landtages mehrere Wahlvorschläge für einen Wahlgang, so sind alle von ihm geleisteten Unterschriften ungültig. Bei der Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte in gesonderten Wahlgängen können gültige Stimmen nur von den Abgeordneten abgegeben werden, die der Partei, der das zu wählende Regierungsmitglied zukommt, angehören. Die auf dem Wahlvorschlag einer Partei Aufscheinenden sind gewählt, wenn sie zwei Drittel der Stimmen der Abgeordneten, die der Partei angehören, der das zu wählende Mitglied zukommt, erhalten. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann sind die auf dem Wahlvorschlag einer Partei Aufscheinenden auch dann gewählt, wenn sie in einem weiteren Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der Abgeordneten, die der Partei angehören, der das zu wählende Mitglied zukommt, erhalten.

8.

Wird für einen gesonderten Wahlgang von der Partei, der das zu wählende Regierungsmitglied zukommt, kein Wahlvorschlag oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht, so geht das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages auf den Landtag über. Im übrigen gilt für die Wahl Z 6 sinngemäß.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind bei Nachwahlen sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Landesregierung wird für die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt.

(5) Die Mitglieder der Landesregierung bleiben im Amt, bis der Landtag eine neue Landesregierung gewählt und diese ihr Amt angetreten hat.

Art. 44 Oö. L-VG


(1) Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen.

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Landeshauptmann kann gültig nur von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Beschluß, mit dem der Landeshauptmann abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

(3) Ein Mißtrauensantrag gegen ein anderes Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Partei gestellt werden, über deren Wahlvorschlag das Mitglied der Landesregierung gewählt wurde; ein Beschluß, mit dem ein solches Mitglied der Landesregierung abberufen wird, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der gültigen Stimmen nach Art. 43 Abs. 2 Z 7 dritter Satz. Ist das Mitglied der Landesregierung auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages aller im Landtag vertretenen Parteien gewählt worden, so kann der Mißtrauensantrag gültig nur von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Über einen gültig gestellten Mißtrauensantrag ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen, jedoch vor Ablauf von acht Wochen Beschluß zu fassen.

(5) Ein Mitglied der Landesregierung kann sein Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklärung über die Zurücklegung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Zurücklegungserklärung des Landeshauptmannes wird mit der Übergabe an den Ersten Präsidenten des Landtages wirksam.

Art. 45 Oö. L-VG


(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“ Die Weglassung der religiösen Beteuerung ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshauptmannes.

(3) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben ihr Amt angetreten, sobald sie die Angelobung auf die Landesverfassung und auf die Bundesverfassung geleistet haben.

(4) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Landesgesetz zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)

Art. 46 Oö. L-VG


(1) Für die Vertretung des Landeshauptmannes gelten Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2.

(2) Die Vertretung eines anderen Mitgliedes der Landesregierung ist für den Fall, daß eine Verhinderung voraussichtlich nicht länger als drei Monate dauert, durch die Landesregierung in ihrer Geschäftsordnung zu regeln. Ist ein Mitglied der Landesregierung voraussichtlich länger als drei Monate verhindert oder sind seit Eintritt des Verhinderungsfalles drei Monate verstrichen und ist das voraussichtliche Ende des Verhinderungsfalles nicht absehbar, so hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landesregierung zu wählen; die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(3) Scheidet ein Mitglied der Landesregierung aus oder ist vom Landtag ein Ersatzmitglied zu wählen (Abs. 2 zweiter Satz), so sind bis zum Amtsantritt des vom Landtag neugewählten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Landesregierung die Bestimmungen über eine voraussichtlich nicht länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.

(4) Wird ein Mitglied der Landesregierung mit der Vertretung des Landeshauptmannes oder eines anderen Mitgliedes der Landesregierung betraut, so kommt ihm bei Beschlußfassungen der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.

Art. 47 Oö. L-VG


Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen sowohl vom Landtag als auch vom Ausschuß jedesmal gehört werden. Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.

Art. 48 Oö. L-VG


(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes dem Landtag verantwortlich.

(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinn des Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.

Art. 49 Oö. L-VG


(1) Wird die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgesetzlich eines Beschlusses des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, so kann die Landesregierung diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtages durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen.

(2) Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist der Landtag zu einer Sitzung innerhalb von acht Tagen, gerechnet ab Wegfall des Hindernisses, einzuberufen. Der Landtag hat binnen vier Wochen nach dem Eingang der Vorlage entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß zu verlangen, daß die Landesregierung die Verordnung sofort aufhebt. Die Landesregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu entsprechen. Mit dem Tag, an dem die Aufhebung der Verordnung durch die Landesregierung wirksam wird, treten jene gesetzlichen Vorschriften wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben wurden. Das Nähere wird durch das Geschäftsordnungsgesetz geregelt.

(3) Die Landesregierung hat eine nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich der Bundesregierung bekanntzugeben.

(4) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen keine Änderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen, keine dauernde finanzielle Belastung des Landes Oberösterreich, keine Veräußerung von Landesvermögen, keine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, keine finanziellen Belastungen der Landesbürger sowie keine Maßnahmen in den Angelegenheiten des Arbeiterrechts sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten sowie in den Angelegenheiten der Kammer für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte enthalten.

Art. 50 Oö. L-VG


(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.

(2) Die Vertreter des Landeshauptmannes führen die Bezeichnung Landeshauptmann-Stellvertreter (Art. 42 Abs. 2). Das Nähere über die Vertretung bestimmt die Landesregierung.

Art. 51 Oö. L-VG


(1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 8) ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und der Bundesregierung gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

(2) Die Vertretung des Landeshauptmannes gemäß Art. 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes erfolgt durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

Art. 52 Oö. L-VG


(1) Die Landesregierung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

(2) Die Aufteilung der Geschäfte erfolgt nach Geschäftsgruppen, deren jede einem Mitglied der Landesregierung unterstellt wird.

(3) Die Landesregierung bezeichnet die Geschäfte, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen.

(4) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.

(5) Die Geschäftsordnung der Landesregierung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Art. 53 Oö. L-VG


(1) Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes werden vom Amt der Landesregierung besorgt.

(2) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(3) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.

(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt.

(5) Die Abteilungen des Amtes der Landeregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 51 und Art. 52 Abs. 4), im übrigen unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung (Art. 52 Abs. 2).

(6) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)

(7) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)

Art. 54 Oö. L-VG


(1) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung bestellt die Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor. Er hat für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Er ist auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes. (Anm.: LGBl. Nr. 39/2019)

(2) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Landtages und der Landesregierung teil. Eine beschließende Stimme kommt ihm in seiner Eigenschaft als Landesamtsdirektor nicht zu; eine beratende Stimme nur bei den Sitzungen der Landesregierung.

(3) Für den Fall der Verhinderung des Landesamtsdirektors ist in gleicher Weise ein Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen. (Anm.: LGBl. Nr. 39/2019)

Art. 54a Oö. L-VG


(1) Für das Land Oberösterreich besteht ein Verwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus einer Präsidentin bzw. einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin bzw. einem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern zusammen.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind Richterinnen und Richter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(3) Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht nach Anhörung der Präsidentin bzw. des Präsidenten

1.

die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten,

2.

die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung sowie

3.

die erforderlichen finanziellen Mittel

zur Verfügung zu stellen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

Art. 55 Oö. L-VG


(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen, soweit nicht dem Landtag im Voranschlag die Verfügung über einzelne Mittelaufbringungen oder Mittelverwendungen zugewiesen ist.

(2) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt des folgenden Kalenderjahres (= Finanzjahres) vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag gemeinsam mit dem Voranschlag über den Landeshaushalt des folgenden Finanzjahres auch einen Voranschlag über den Landeshaushalt des nächstfolgenden Finanzjahres vorlegen, sofern dies aus Gründen der Planbarkeit und Steuerbarkeit zweckmäßig und im Hinblick auf die Einschätzbarkeit der Finanzentwicklung über diesen längeren Zeitraum sinnvoll ist. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag und den Finanzierungsvoranschlag zu enthalten. Die Landesregierung kann dem Landtag im Lauf eines Finanzjahres Nachträge zum Voranschlag vorlegen.

(3) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.

(4) Wird der Voranschlag nicht vor Beginn des betroffenen Finanzjahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt unter sinngemäßer Anwendung des Voranschlags für das vorangegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Mittelverwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetze oder sonstige generelle Normen zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Mittelverwendungen des vorangegangenen Finanzjahres nicht übersteigen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten des von einem Budgetprovisorium betroffenen Finanzjahres hat der Landtag durch Beschluss Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.

(5) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß innerhalb der von ihm bestimmten Schranken

1.

Mittelverwendungen zu tätigen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder dessen Ansätze übersteigen; alle über diese Ermächtigungen hinausgehenden höheren Mittelverwendungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Landtag in einem Nachtragsvoranschlag;

2.

Darlehen aufzunehmen und zu gewähren, Haftungen zu übernehmen und für die Erfüllung der hieraus dem Land obliegenden Verpflichtungen vorzusorgen;

3.

Landesvermögen zu veräußern, unentgeltlich abzutreten, abzuschreiben oder zu belasten.

Diese Ermächtigung ist an sachliche Bedingungen zu knüpfen und muss ziffernmäßig bestimmbar sein.

(6) Von den Anteilsrechten an der Energie AG Oberösterreich müssen mindestens 51 % des Grundkapitals im Eigentum des Landes Oberösterreich oder von Unternehmungen stehen, die sich im Alleineigentum des Landes Oberösterreich befinden.

(7) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls jährlich eine mittelfristige Finanzplanung vorzulegen.

(8) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Landtag den Rechnungsabschluss des abgelaufenen Kalenderjahres zur Kenntnis zu bringen. Der Rechnungsabschluss hat jedenfalls auch eine Vermögensrechnung zu enthalten.

 

(Anm.: LGBl. Nr. 39/2019)

Art. 56 Oö. L-VG


(1) Das Land Oberösterreich kann - allein oder zusammen mit anderen österreichischen Bundesländern - Vereinbarungen mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches abschließen.

(2) Das Land Oberösterreich kann mit anderen österreichischen Bundesländern Vereinbarungen über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der österreichischen Bundesländer abschließen. Solche Vereinbarungen sind unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Abschluß von Vereinbarungen nach Abs. 1 namens des Landes obliegt dem Landeshauptmann.

(4) Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden und sind unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluß des Landtages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Auf Genehmigungsbeschlüsse des Landtages ist, wenn die Vereinbarung auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 31 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinn des Abs. 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden österreichischen Bundesländer anderes bestimmt ist.

Art. 57 Oö. L-VG


(1) Das Land Oberösterreich kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit an die Republik Österreich angrenzenden Staaten oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge abschließen.

(2) Der Landeshauptmann hat vor Aufnahme der Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag die Bundesregierung zu unterrichten. Die Bevollmächtigung des Landeshauptmannes zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.

(3) Vor dem Abschluß eines Staatsvertrages ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Der Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes. Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesregierung hiezu erteilt wurde oder als erteilt gilt.

(4) Staatsverträge, die auch den Landtag binden, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Auf Genehmigungsbeschlüsse des Landtages ist, wenn der Staatsvertrag auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 31 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Landtag kann anläßlich der Genehmigung eines gesetzändernden oder gesetzergänzenden Staatsvertrages beschließen, daß dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

(5) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung zum Abschluß von Staatsverträgen, die weder gesetzändernd noch gesetzergänzend sind, ermächtigen. Eine solche Ermächtigung umfaßt auch die Befugnis anzuordnen, daß der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

Art. 58 Oö. L-VG


(1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung, die als Vorlage der Landesregierung an den Landtag gelangen, sind einem Begutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger zu unterziehen, wenn die Landesregierung dies beschließt (Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren).

(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtags oder eines seiner Ausschüsse oder auf Grund einer Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger sind einem Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuss des Landtags dies beschließt.

(3) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(4) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Landesgesetzes keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben unberührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

Art. 59 Oö. L-VG


(1) Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Bürgerinnen- und Bürger-Initiative verlangen:

1. a)

die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze,

b)

die Fassung sonstiger, in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallender Beschlüsse durch den Landtag,

2.

die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung.

(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen des Landes, Angelegenheiten der Bediensteten des Landes sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen sind in den Fällen des Abs. 1 Z 1 von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen, im Fall des Abs. 1 Z 2 von der Landesregierung zu beraten. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(4) Die Einleitung des Verfahrens für eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist bei der Landesregierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden; sie muss in jedem Fall begründet sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag oder die Landesregierung zu behandeln. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass interessierte Landesbürgerinnen und Landesbürger über die Voraussetzungen und das Verfahren einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative kostenlos beraten werden.

(5) Fasst der Landtag oder die Landesregierung über eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde, innerhalb von sechs Monaten keinen der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen nach entsprechenden Beschluss, ist die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative einer Befragung der Bürgerinnen und Bürger zu unterziehen, wenn dies von der zustellungsbevollmächtigten Person spätestens vier Wochen nach Ablauf der sechs Monate verlangt wird. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(6) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung an. Stimmberechtigt bei einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Befragung festzusetzen.

(7) Haben die Landesbürgerinnen und Landesbürger in der Befragung entschieden, dass einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Rechnung zu tragen ist, so hat sich der Landtag oder die Landesregierung mit dem Anliegen neuerlich zu beschäftigen und innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist zu begründen und in geeigneter Weise kundzumachen.

(8) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

Art. 60 Oö. L-VG


(1) Einer Abstimmung durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, jeder Gesetzesbeschluss des Landtags vor seiner Kundmachung zu unterziehen, wenn es vom Landtag beschlossen wird.

(2) Wird ein Gesetzesbeschluss des Landtags von der Bundesregierung gemäß § 9 - allenfalls in Verbindung mit § 14 - des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 beeinsprucht, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung nur dann durchzuführen, wenn der Gesetzesbeschluss vom Landtag wiederholt und die Bundesregierung den Einspruch in weiterer Folge zurückzieht oder der ständige gemeinsame Ausschuss nicht fristgerecht entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt. Bedarf ein Gesetzesbeschluss des Landtags oder ein Teil davon der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art. 15 Abs. 10, Art. 97 Abs. 2 oder Art. 116 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, und wird sie nicht erteilt, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung über den Gesetzesbeschluss nicht durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(3) Wurde die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beschlossen, ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Abstimmung vorliegt. Wenn ein Gesetzesbeschluss durch Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung abgelehnt worden ist, hat seine Kundmachung zu unterbleiben.

(4) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung an. Stimmberechtigt dabei sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzusetzen. In der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(5) Das Ergebnis einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich kundzumachen. Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.

(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

Art. 61 Oö. L-VG


(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem Begutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger unterzogen werden.

(2) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnahme und dgl. bleiben unberührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

Art. 64 Oö. L-VG


(1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß Art. 11 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

Art. 65 Oö. L-VG


(1) Das Land gliedert sich in Gemeinden.

(2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

(4) Der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sind berufen, die Interessen der Gemeinden und Städte zu vertreten.

Art. 66 Oö. L-VG


(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich in den Angelegenheiten der Landesvollziehung umfaßt alle Angelegenheiten der Landesvollziehung, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(3) Die unter Art. 65 Abs. 3 fallenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(4) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches (Abs. 2 und 3) ein Aufsichtsrecht zu. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(5) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.

Art. 67 Oö. L-VG


Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Landesgesetz geregelt.

Art. 68 Oö. L-VG


Nach Art. 148i des Bundes-Verfassungsgesetzes wird die bundesgesetzlich eingerichtete Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Oberösterreich für zuständig erklärt. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

Art. 69 Oö. L-VG


(1) Alle Gesetze des Landes Oberösterreich, die Gesetze des ehemaligen Erzherzogtumes Österreich ob der Enns, die Verordnungen der ehemaligen oberösterreichischen Statthalterei sowie der bisherigen Landesregierung, soweit diese Gesetze und Verordnungen mit den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruch stehen, insbesondere die Landesordnung vom 26. Februar 1861, RGBl. Nr. 20, samt ihren Nachträgen sind mit dem Tag der Kundmachung der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes (Art. 70) außer Kraft getreten.

(2) Insoweit diese Gesetze des Landes Oberösterreich, die Gesetze des ehemaligen Erzherzogtumes Österreich ob der Enns und die Verordnungen der ehemaligen oberösterreichischen Statthalterei und der bisherigen Landesregierung nur mit den organisatorischen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruch stehen, gelten sie als sinngemäß abgeändert.

(3) Art. 30 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff. (Anm.: LGBl. Nr. 39/2019)

Art. 70 Oö. L-VG


Dieses Landes-Verfassungsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 11. Oktober 1930 in Kraft getreten.

Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG) Fundstelle


Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG)

StF: LGBl.Nr. 122/1991 (WV)

Änderung

LGBl.Nr. 87/1993 (GP XXIV RV 289 AB 301/1993 LT 18)

LGBl.Nr. 30/1994 (GP XXIV RV 269 AB 405/1994 LT 23)

LGBl.Nr. 83/1995 (GP XXIV IA 626/1995 AB 635/1995 LT 37)

LGBl.Nr. 77/1996 (GP XXIV IA 827/1996 IA 839/1996 LT 47)

LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)

LGBl.Nr. 108/1997 (GP XXIV IA 1047/1997 AB 1087/1997 IA 1116/1997 LT 56)

LGBl.Nr. 17/1998 (GP XXV RV 10/1997 AB 109/1998 LT 4; RL 83/189/EWG vom 28. März 1983, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S 8, in der Fassung RL 88/182/EWG vom 22. März 1988, ABl.Nr. L 81 vom 26.3.1988, S 75, und RL 94/10/EG vom 23. März 1994, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S 30)

LGBl.Nr. 37/1999 (GP XXV AB 489/1999 LT 15; RL 98/34/EG vom 22. Juni 1998, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18)

LGBl.Nr. 6/2001 (GP XXV IA 168/1998 IA 336/1998 IA 504/1999 IA 623/1999 AB 914/2000 LT 32)

LGBl.Nr. 4/2002 (GP XXV IA 205/1998 IA 504/1999 AB 1243/2001 LT 41)

LGBl.Nr. 25/2002 (DFB)

LGBl.Nr. 40/2003 (GP XXV AB 1696/2003 LT 52)

LGBl.Nr. 104/2003 (GP XXV IA 1834/2003 LT 57)

LGBl.Nr. 79/2004 (GP XXVI IA 297/2004 LT 11)

LGBl.Nr. 26/2009 (GP XXVI AB 1725/2009 LT 56)

LGBl.Nr. 90/2009 (GP XXVI IA 1212/2007 IA 1755/2009 AB 1936/2009 LT 61)

LGBl.Nr. 8/2013 (GP XXVII RV 739/2012 AB 763/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 23/2013 (GP XXVII RV 773/2012 AB 830/2013 LT 32)

LGBl.Nr. 63/2013 (GP XXVII IA 164/2010, IA 287/2010 AB 904/2013 LT 36)

LGBl.Nr. 90/2014 (GP XXVII RV 1196/2014 AB 1253/2014 LT 48)

LGBl.Nr. 41/2015 (GP XXVII IA 36/2009, IA 595/2012, IA 1208/2014, IA 1240/2014, IA 1242/2014 AB 1416/2015 LT 52)

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Beziehung auf den Beschluß des oberösterreichischen Landtages vom 25. November 1920 betreffend den Beitritt des Landes Oberösterreich zum Bundesstaate Österreich hat der Oberösterreichische Landtag beschlossen:

 

GLIEDERUNG

(nichtamtlich)

 

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 bis 8a)

 

1a. HAUPTSTÜCK

Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns (Artikel 9 bis 15)

 

2. HAUPTSTÜCK

Gesetzgebung des Landes

A. Landtag (Artikel 16 bis 29)

B. Der Weg der Landesgesetzgebung (Artikel 30 bis 33)

C. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes (Artikel 34 bis 35a)

D. Mitglieder des Landtages (Artikel 36 bis 41)

 

3. HAUPTSTÜCK

Vollziehung des Landes

A. Landesregierung (Artikel 42 bis 49)

B. Der Landeshauptmann (Artikel 50 und 51)

C. Organisation der Landesverwaltung (Artikel 52 bis 54)

D. Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes (Artikel 54a)

E. Landeshaushalt (Artikel 55)

 

4. HAUPTSTÜCK

Staatsrechtliche Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG; Staatsverträge gemäß Art. 16 B-VG (Artikel 56 und 57)

 

5. HAUPTSTÜCK

Bürgerinnen- und Bürgerrechte in Gesetzgebung und Vollziehung (Artikel 58 bis 64)

 

6. HAUPTSTÜCK

Gemeinden (Artikel 65 bis 67)

 

7. HAUPTSTÜCK

Volksanwaltschaft (Artikel 68)

 

8. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen (Artikel 69 und 70)

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