Art. 13 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Land Oberösterreich schützt und fördert die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft.

(2) Das Land Oberösterreich bekennt sich zu den Zielen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Es schützt junge Menschen und fördert eine kinder- und jugendfreundliche, friedliche Gesellschaft.

(3) Das Land Oberösterreich unterstützt die Eltern in ihrer Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen. Es achtet die Vorrangigkeit des Erziehungsrechtes der Eltern und fördert nach Maßgabe der Gesetze Einrichtungen zur Unterstützung der Erziehung und Ausbildung.

(4) Das Land Oberösterreich unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, den Interessen der älteren Generation in bestmöglicher Weise zu entsprechen und ein Altern in Würde zu sichern.

(5) Das Land Oberösterreich achtet die Erziehung der Kinder, die häusliche Pflege, die Hausarbeit und die Erwerbsarbeit in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gleich. Es unterstützt Maßnahmen mit dem Ziel der Gleichachtung und Vereinbarkeit dieser Bereiche.

 

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
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