Art. 57 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Land Oberösterreich kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit an die Republik Österreich angrenzenden Staaten oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge abschließen.

(2) Der Landeshauptmann hat vor Aufnahme der Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag die Bundesregierung zu unterrichten. Die Bevollmächtigung des Landeshauptmannes zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.

(3) Vor dem Abschluß eines Staatsvertrages ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Der Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes. Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesregierung hiezu erteilt wurde oder als erteilt gilt.

(4) Staatsverträge, die auch den Landtag binden, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Auf Genehmigungsbeschlüsse des Landtages ist, wenn der Staatsvertrag auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 31 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Landtag kann anläßlich der Genehmigung eines gesetzändernden oder gesetzergänzenden Staatsvertrages beschließen, daß dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

(5) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung zum Abschluß von Staatsverträgen, die weder gesetzändernd noch gesetzergänzend sind, ermächtigen. Eine solche Ermächtigung umfaßt auch die Befugnis anzuordnen, daß der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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