(1) Einer Abstimmung durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, jeder Gesetzesbeschluss des Landtags vor seiner Kundmachung zu unterziehen, wenn es vom Landtag beschlossen wird.
(2) Wird ein Gesetzesbeschluss des Landtags von der Bundesregierung gemäß § 9 - allenfalls in Verbindung mit § 14 - des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 beeinsprucht, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung nur dann durchzuführen, wenn der Gesetzesbeschluss vom Landtag wiederholt und die Bundesregierung den Einspruch in weiterer Folge zurückzieht oder der ständige gemeinsame Ausschuss nicht fristgerecht entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt. Bedarf ein Gesetzesbeschluss des Landtags oder ein Teil davon der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art. 15 Abs. 10, Art. 97 Abs. 2 oder Art. 116 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, und wird sie nicht erteilt, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung über den Gesetzesbeschluss nicht durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)
(3) Wurde die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beschlossen, ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Abstimmung vorliegt. Wenn ein Gesetzesbeschluss durch Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung abgelehnt worden ist, hat seine Kundmachung zu unterbleiben.
(4) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung an. Stimmberechtigt dabei sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzusetzen. In der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(5) Das Ergebnis einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich kundzumachen. Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.
(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)
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