(1) Wird die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgesetzlich eines Beschlusses des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, so kann die Landesregierung diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtages durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen.
(2) Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist der Landtag zu einer Sitzung innerhalb von acht Tagen, gerechnet ab Wegfall des Hindernisses, einzuberufen. Der Landtag hat binnen vier Wochen nach dem Eingang der Vorlage entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß zu verlangen, daß die Landesregierung die Verordnung sofort aufhebt. Die Landesregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu entsprechen. Mit dem Tag, an dem die Aufhebung der Verordnung durch die Landesregierung wirksam wird, treten jene gesetzlichen Vorschriften wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben wurden. Das Nähere wird durch das Geschäftsordnungsgesetz geregelt.
(3) Die Landesregierung hat eine nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich der Bundesregierung bekanntzugeben.
(4) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen keine Änderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen, keine dauernde finanzielle Belastung des Landes Oberösterreich, keine Veräußerung von Landesvermögen, keine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, keine finanziellen Belastungen der Landesbürger sowie keine Maßnahmen in den Angelegenheiten des Arbeiterrechts sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten sowie in den Angelegenheiten der Kammer für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte enthalten.
0 Kommentare zu Art. 49 Oö. L-VG