(1) Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes werden vom Amt der Landesregierung besorgt.
(2) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(3) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.
(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt.
(5) Die Abteilungen des Amtes der Landeregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 51 und Art. 52 Abs. 4), im übrigen unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung (Art. 52 Abs. 2).
(6) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)
(7) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 37/1999)
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