Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes üben, soweit sie in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden aus.
In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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