Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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