Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wenn es der Landeshauptmann, die Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages verlangt, ist der Erste Präsident verpflichtet, den Landtag binnen zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.
In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 26 Oö. L-VG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 26 Oö. L-VG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 26 Oö. L-VG