Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. Die Bestimmungen des Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)
In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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