Art. 58 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung, die als Vorlage der Landesregierung an den Landtag gelangen, sind einem Begutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger zu unterziehen, wenn die Landesregierung dies beschließt (Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren).

(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtags oder eines seiner Ausschüsse oder auf Grund einer Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger sind einem Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuss des Landtags dies beschließt.

(3) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(4) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Landesgesetzes keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben unberührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

In Kraft seit 01.03.2002 bis 31.12.9999
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