(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Anträge seiner Mitglieder oder seiner Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Initiativen der Landesbürgerinnen und Landesbürger.
(2) Jedem Gesetzesvorschlag sind, sofern es sich nicht um eine Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger handelt, Ausführungen über die damit beabsichtigten Ziele, über die damit verbundenen Folgen, insbesondere die finanziellen Auswirkungen für den Bund, das Land und die Gemeinden sowie über die Vereinbarkeit des Gesetzesvorschlages mit Harmonisierungsbestrebungen im Zusammenhang mit der internationalen Integration anzuschließen.
(3) Soweit in verbindlichen unionsrechtlichen oder im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) vorgesehen sind, darf ein Gesetzesbeschluss im Landtag erst gefasst werden, wenn das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)
(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)
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