(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes dem Landtag verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinn des Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)
(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
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