(1) Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt. Der Landtag besteht aus sechsundfünfzig Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Landtags werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen Landesbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 87/1993, 40/2003, 26/2009)
(3) Wählbar sind alle männlichen und weiblichen Landesbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
(4) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
(5) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen ein jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(6) Jeder gewählte Landtagsabgeordnete erhält von der Landeswahlbehörde eine Bescheinigung, welche ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
(7) Die Bezüge der Mitglieder des Landtages sind durch Landesgesetz zu regeln.
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