(1) Das Land Oberösterreich kann - allein oder zusammen mit anderen österreichischen Bundesländern - Vereinbarungen mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches abschließen.
(2) Das Land Oberösterreich kann mit anderen österreichischen Bundesländern Vereinbarungen über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der österreichischen Bundesländer abschließen. Solche Vereinbarungen sind unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Abschluß von Vereinbarungen nach Abs. 1 namens des Landes obliegt dem Landeshauptmann.
(4) Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden und sind unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluß des Landtages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Auf Genehmigungsbeschlüsse des Landtages ist, wenn die Vereinbarung auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 31 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinn des Abs. 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden österreichischen Bundesländer anderes bestimmt ist.
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