Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesverfassungsgesetz sowie in Landesgesetzen und den auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Amts-, Organ- und Funktionsbezeichnungen sowie Titel sollen in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.
(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)
0 Kommentare zu Art. 5a Oö. L-VG