Art. 8a Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Farben des Landes Oberösterreich sind weiß-rot.

(2) Das Land Oberösterreich führt als Landeswappen das historische Wappen; es besteht aus einem mit dem Herzogshut gekrönten, gespaltenen Schild, der rechts einen goldenen Adler im schwarzen Feld trägt, links von silber und rot dreimal gespalten wird. Die bildliche Darstellung des Wappens des Landes Oberösterreich ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Oberösterreich zu. Inwieweit anderen physischen oder juristischen Personen die Führung oder eine sonstige Verwendung des Landeswappens zusteht oder bewilligt werden kann und inwieweit die Verwendung des Landeswappens verboten ist, ist durch Landesgesetz zu regeln.

(4) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift „Land Oberösterreich“ auf.

(5) Die Landeshymne des Landes Oberösterreich ist das Lied „Hoamatgsang“, Worte: Franz Stelzhamer, Weise: Hans Schnopfhagen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 8a Oö. L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 8a Oö. L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 8a Oö. L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 8a Oö. L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 8a Oö. L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 8 Oö. L-VG
Art. 9 Oö. L-VG