(1) Für die Vertretung des Landeshauptmannes gelten Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2.
(2) Die Vertretung eines anderen Mitgliedes der Landesregierung ist für den Fall, daß eine Verhinderung voraussichtlich nicht länger als drei Monate dauert, durch die Landesregierung in ihrer Geschäftsordnung zu regeln. Ist ein Mitglied der Landesregierung voraussichtlich länger als drei Monate verhindert oder sind seit Eintritt des Verhinderungsfalles drei Monate verstrichen und ist das voraussichtliche Ende des Verhinderungsfalles nicht absehbar, so hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landesregierung zu wählen; die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
(3) Scheidet ein Mitglied der Landesregierung aus oder ist vom Landtag ein Ersatzmitglied zu wählen (Abs. 2 zweiter Satz), so sind bis zum Amtsantritt des vom Landtag neugewählten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Landesregierung die Bestimmungen über eine voraussichtlich nicht länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.
(4) Wird ein Mitglied der Landesregierung mit der Vertretung des Landeshauptmannes oder eines anderen Mitgliedes der Landesregierung betraut, so kommt ihm bei Beschlußfassungen der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.
0 Kommentare zu Art. 46 Oö. L-VG