(1) Die Landesregierung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) Die Aufteilung der Geschäfte erfolgt nach Geschäftsgruppen, deren jede einem Mitglied der Landesregierung unterstellt wird.
(3) Die Landesregierung bezeichnet die Geschäfte, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen.
(4) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.
(5) Die Geschäftsordnung der Landesregierung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
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