(1) Für das Land Oberösterreich besteht ein Verwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus einer Präsidentin bzw. einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin bzw. einem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind Richterinnen und Richter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(3) Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht nach Anhörung der Präsidentin bzw. des Präsidenten
1. | die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten, | |||||||||
2. | die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung sowie | |||||||||
3. | die erforderlichen finanziellen Mittel | |||||||||
zur Verfügung zu stellen. |
(Anm: LGBl.Nr. 8/2013)
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