(1) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung bestellt die Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor. Er hat für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Er ist auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes. (Anm.: LGBl. Nr. 39/2019)
(2) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Landtages und der Landesregierung teil. Eine beschließende Stimme kommt ihm in seiner Eigenschaft als Landesamtsdirektor nicht zu; eine beratende Stimme nur bei den Sitzungen der Landesregierung.
(3) Für den Fall der Verhinderung des Landesamtsdirektors ist in gleicher Weise ein Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen. (Anm.: LGBl. Nr. 39/2019)
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