(1) Ein Mitglied des Landtages wird seines Mandates verlustig:
1. | wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird; | |||||||||
2. | wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
3. | wenn es durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne Krankheit, ohne Entschuldigung oder über die entschuldigte Abwesenheit hinaus von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der dreißig Tage an dasselbe öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung des Vorsitzenden des Landtages, binnen weiteren dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; | |||||||||
4. | wenn es die Angelobung nicht in der im Art. 37 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 8/2013) |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 4 tritt der Mandatsverlust ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat.
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