(1) Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes, welches nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnungsgesetz).
(2) Im Geschäftsordnungsgesetz ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden hat.
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