Art. 59 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Bürgerinnen- und Bürger-Initiative verlangen:

1. a)

die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze,

b)

die Fassung sonstiger, in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallender Beschlüsse durch den Landtag,

2.

die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung.

(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen des Landes, Angelegenheiten der Bediensteten des Landes sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen sind in den Fällen des Abs. 1 Z 1 von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen, im Fall des Abs. 1 Z 2 von der Landesregierung zu beraten. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(4) Die Einleitung des Verfahrens für eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist bei der Landesregierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden; sie muss in jedem Fall begründet sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag oder die Landesregierung zu behandeln. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass interessierte Landesbürgerinnen und Landesbürger über die Voraussetzungen und das Verfahren einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative kostenlos beraten werden.

(5) Fasst der Landtag oder die Landesregierung über eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde, innerhalb von sechs Monaten keinen der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen nach entsprechenden Beschluss, ist die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative einer Befragung der Bürgerinnen und Bürger zu unterziehen, wenn dies von der zustellungsbevollmächtigten Person spätestens vier Wochen nach Ablauf der sechs Monate verlangt wird. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(6) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung an. Stimmberechtigt bei einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Befragung festzusetzen.

(7) Haben die Landesbürgerinnen und Landesbürger in der Befragung entschieden, dass einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Rechnung zu tragen ist, so hat sich der Landtag oder die Landesregierung mit dem Anliegen neuerlich zu beschäftigen und innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist zu begründen und in geeigneter Weise kundzumachen.

(8) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 4/2002)

In Kraft seit 23.10.2015 bis 31.12.9999
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