(1) Öffentlichen Bediensteten, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Mitgliedern des Landtages gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind auf die Dauer der Mandatsausübung auf das Ausmaß ihrer tatsächlichen Beschäftigung, jedenfalls aber um 50% zu kürzen. (Anm: LGBl. Nr. 77/1996)
(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.
(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlichen Bediensteten, die Mitglieder des Landtages sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind auf die Dauer der Mandatsausübung einzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 77/1996)
(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlichen Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Erste Präsident des Landtages zu hören ist.
0 Kommentare zu Art. 41 Oö. L-VG