(1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch dessen Vorsitzenden, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.
(2) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)
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