(1) Die Gesetzgebung des Landes wird durch den Landtag, die Vollziehung durch die Landesregierung, welche vom Landtag gewählt wird, und durch das Landesverwaltungsgericht ausgeübt. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)
(2) Das oberösterreichische Volk äußert seinen Willen durch die Wahl der Mitglieder des Landtages und durch die Bürgerrechte. (Anm: LGBl. Nr. 87/1993)
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