Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Den Vorsitz in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages führt derjenige, der den Landtag einberufen hat (Art. 18 Abs. 2), und zwar bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Ersten Präsidenten (Art. 23).
In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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