(1) Der Landtag kann den Ersten Präsidenten, den Zweiten Präsidenten sowie den Dritten Präsidenten auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen.
(2) Bezüglich der Stellung eines Mißtrauensantrages gegen einen der Präsidenten und bezüglich des Beschlusses, mit dem einer der Präsidenten abberufen wird, gelten die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3) Bis zur Beschlußfassung über einen gültig gestellten Mißtrauensantrag ist der Betroffene an der Ausübung seines Amtes als Präsident verhindert (Art. 23 Abs. 2).
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