(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich in den Angelegenheiten der Landesvollziehung umfaßt alle Angelegenheiten der Landesvollziehung, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(3) Die unter Art. 65 Abs. 3 fallenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(4) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches (Abs. 2 und 3) ein Aufsichtsrecht zu. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)
(5) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.
0 Kommentare zu Art. 66 Oö. L-VG