Art. 18 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert sechs Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zusammentritt.

(2) Den neugewählten Landtag hat der ranghöchste, im Fall der Verhinderung der jeweils rangnächste Präsident des bisherigen Landtages, der auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen. Kann die Einberufung des neugewählten Landtages durch keinen der Präsidenten des bisherigen Landtages erfolgen, so hat das an Jahren älteste, im Fall der Verhinderung das jeweils nächstälteste Mitglied des bisherigen Landtages, das auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen.

(3) Der neugewählte Landtag ist so einzuberufen, daß er innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.

In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 18 Oö. L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 18 Oö. L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 18 Oö. L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 18 Oö. L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 18 Oö. L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 17 Oö. L-VG
Art. 19 Oö. L-VG